Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2021, Az.: I ZB 28/21

Verwerfung der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.2021
Aktenzeichen
I ZB 28/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 45441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:031121BIZB28.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bad Iburg - 22.02.2021 - AZ: 3 M 62/21
LG Osnabrück - 19.03.2021 - AZ: 3 T 142/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 durch die Richterin Wille als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2021 die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 - Kassenzeichen 780021129512 - und vom 10. August 2021 - Kassenzeichen 780021134238 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 20. Oktober 2021.

2

II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 9. April 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 2; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 35. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 66 GKG Rn. 209), ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen (vgl. BFH, Beschluss vom 24. November 2010 - IX E 5/10, juris Rn. 2). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 19. November 2009 - III S 43/09, juris Rn. 3 f.; zu § 321a ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 3 mwN).

3

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

4

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnungen nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 30. September 2021 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.

5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BeckOK.Kostenrecht/Laube aaO § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Schuldner nicht rechnen.

Wille