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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2021, Az.: 6 StR 448/21

Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.2021
Aktenzeichen
6 StR 448/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 46024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR448.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.05.2021 - AZ: 31 KLs 6362 Js 72843/17 (17/20)

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Mai 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

  1. a)

    zum Ausgleich für die Geldauflage, die der Angeklagte A. in Erfüllung der aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 21. August 2018 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, drei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind,

  2. b)

    jeweils ein Monat Freiheitsstrafe von den gegen die Angeklagten D. und A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Gründe

1

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Der Senat holt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht versäumte Anrechnungsentscheidung betreffend die vom Angeklagten A. aufgrund eines Bewährungsbeschlusses erbrachte Geldauflage dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend nach. Er legt dabei in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts (UA S. 96) einen für den Angeklagten denkbar günstigen Maßstab zugrunde.

3

2. Das Landgericht hat hinsichtlich aller Angeklagten festgestellt, dass rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen vorliegen. Ohne dies zu begründen, hat es jedoch lediglich dem Angeklagten B. eine Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten D. und A. auszuschließen und um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, setzt der Senat auch hinsichtlich dieser Angeklagten fest, dass jeweils ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt. Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten De. war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308).

4

Der Senat merkt ergänzend an, dass das angefochtene Urteil der Verpflichtung zur Bestimmung des Ausmaßes der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mangels hinreichender Mitteilung des Verfahrensablaufs zwar nicht genügt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1504 mwN). Angesichts des umfangreichen Verfahrensstoffs bei vier allenfalls teilgeständigen Angeklagten ist jedoch die Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe wegen Verzögerungen "bei der Polizei" ausreichend bemessen, zumal das gerichtliche Verfahren sehr zügig geführt worden ist (Anklageeingang: 28. Oktober 2020, Eröffnungsbeschluss: 26. Januar 2021, Hauptverhandlung vom 25. März bis 10. Mai 2021).

5

3. Die Einziehungsentscheidungen können bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass bei einer der Bandentaten 16 Gramm aus der Verkaufsmenge von 600 Gramm herauszurechnen gewesen wären. Jedoch hat es die Einziehungsbeträge aufgrund von Additionsfehlern zu niedrig bemessen, womit sich der Fehler letztlich nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt.

6

4. Betreffend die Tat 19 sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hinsichtlich der Feststellung zum Einkauf des Marihuanas "Anfang September 2018" keinen Anlass zur Beanstandung. Namentlich erfolgten entgegen dem Vortrag der Revision die im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen Ankäufe der Betäubungsmittel nach den Feststellungen auch bei den Taten 16 bis 18 jeweils Anfang der Monate Juni bis August 2018. Zudem ist festgestellt, dass die Betäubungsmittel aus der vorangegangenen Lieferung (Tat 18) bis zum 30. August 2018 verkauft wurden (UA S. 30). Ob der Angeklagte A. bei anderweitiger Betrachtung im Rahmen der Strafzumessung benachteiligt wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben.

7

5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten D. und A. ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau