Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2021, Az.: VII ZB 33/21
Unhzulässige Rechtsbeschwerde hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches in einem Fall des Dieselskandals
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.2021
- Aktenzeichen
- VII ZB 33/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 47652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZB33.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 25.08.2020 - AZ: 4 O 334/19
- OLG Koblenz - 30.04.2021 - AZ: 3 U 1440/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einer Berufungsbegründung reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
- 2.
Die Inbezugnahme einer anderen Entscheidung kann für eine Begründung der Berufung genügen, wenn es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der Argumentationdes Berufungsführers entschieden werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden
Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Borris, Dr. Brenneisen
und Dr. C. Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 95.000 €
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem von ihm im März 2012 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A7 Sportback 3.0 TDI quattro auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 l-Dieselmotor ausgestattet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Zwar wende sich der Kläger gegen die Begründung des Landgerichts, ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitere an der Stoffgleichheit. Die im Rahmen der Zurückweisung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfolgten und die Abweisung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB ebenso tragenden Ausführungen zum fehlenden Schädigungsvorsatz und zur fehlenden Täuschungshandlung greife die Berufungsbegründung indes nicht formgerecht an.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. November 2020 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020, 503).
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht.
Die Berufungsangriffe gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB beschränken sich zunächst auf die floskelhaften Behauptungen, der Klägervortrag sei keineswegs zu pauschal, er habe zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen ergänzend umfassend vorgetragen und Beweis angeboten sowie den Hinweis, andere Landgerichte hätten in vergleichbarer Weise gehaltenen Vortrag für ausreichend erachtet.
Zwar kann die Inbezugnahme einer anderen Entscheidung für eine Begründung der Berufung genügen. Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn 10, NJW 2020, 3728). Die von der Berufungsbegründung wiedergegebenen Zitate aus zwei landgerichtlichen Entscheidungen lassen schon nicht erkennen, inwieweit der dort gehaltene Vortrag mit dem des Klägers übereinstimmt und welcher Bezug zum vorliegenden Verfahren besteht. Der Hinweis, dass es in den zitierten Entscheidungen um einen 3.0 l-Motor (Euro 5) gegangen sei, ist dafür nicht ausreichend, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt. An welcher Stelle der Kläger erstinstanzlich welchen (ergänzenden) Vortrag zu unzulässigen Abschalteinrichtungen gehalten hat, zeigt die Berufungsbegründung ebenso wenig auf, was das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 Rn. 31 f., BauR 2017, 1406 geht fehl: Es geht nicht um die Darstellung einer komplexen, sich aus zahlreichen Einzellieferungen zusammensetzenden Forderung, zu der in gewissem Umfang auch auf Anlagen Bezug genommen werden kann. Hier fehlt vielmehr jede Bezeichnung des angeblich vom Landgericht übergangenen Vortrags und der übergangenen Beweisangebote.
2. Auch der Versuch der Rechtsbeschwerde, den Berufungsangriffen des Klägers nachträglich einen anderen Sinnzusammenhang zu verleihen, misslingt. Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 826 BGB auch deswegen zurückgewiesen, weil der Vortrag des Klägers nicht erkennen lasse, inwieweit die Ausführungen zu den unstreitig nicht im Klägerfahrzeug verbauten Motortypen EA 189 und EA 288 sich auf den in seinem Fahrzeug verbauten Motor - dessen konkrete Bezeichnung der Kläger ausweislich der Feststellungen des Landgerichts nicht angeben konnte - übertragen ließen. Dem Vortrag zu anderen Fahrzeugmodellen fehle der Bezug zu seinem Fahrzeug, so dass nicht erkennbar sei, aufgrund welchen konkreten täuschenden Verhaltens die Beklagte sittenwidrig gehandelt haben solle. Nicht ersichtlich sei zudem, dass sich eine der Abschaltsoftware im EA 189 vergleichbare Vorrichtung im streitgegenständlichen Motor befinde, zumal die Motoren EA 189 und EA 288 unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von der Volkswagen AG entwickelt worden seien, für die die Beklagte nicht, auch nicht gemäß § 31 BGB analog hafte. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten ebenfalls Kenntnisse über die Programmierung des EA 189 vorgelegen hätten und sie diese Erkenntnisse auch bei anderen Fahrzeugreihen zugrunde gelegt habe, seien nicht dargelegt.
Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die Berufungsbegründung, in der es heißt:
"Im Rahmen der Schriftsätze hat die Klägerpartei umfassend vorgetragen, wie der Skandal entstanden ist und welche Personen daran beteiligt waren, welche Manipulationen vorgenommen wurden und hat die betreffenden Schreiben vorgelegt. Es wurden zahlreiche Beweisangebote gemacht, bei denen die beteiligten Personen als Zeugen benannt wurden. Dabei wurde auch vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten die Manipulationen angeordnet bzw. davon gewusst hat. Es wurde außerdem vorgetragen, dass die Manipulation der Gewinnmaximierung der einzelnen Ingenieure und Vorstände sowie des Volkswagenkonzerns diente. Auch dazu wurde umfassend Beweis angeboten. Die Klägerpartei hat diese Angaben auch nicht ins Blaue hinein gemacht. Vielmehr hat sie zahlreiche Anknüpfungspunkte geliefert, die dazu führen, dass der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast obliegt."
Soweit die Rechtsbeschwerde sodann reklamiert, diese Ausführungen bezögen sich - "dem Erklärungszusammenhang nach" - auf das streitgegenständliche Fahrzeug, es sei offensichtlich, dass es damit auf die Vorgänge zum EA 189 nicht ankomme, weil es um Abgasmanipulationen am konkreten streitgegenständlichen Fahrzeug gehe - lässt sich dies der Berufungsbegründung gerade nicht nachvollziehbar entnehmen.