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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2021, Az.: 2 StR 294/21

Anforderungen an den Umfang der Einziehung von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.2021
Aktenzeichen
2 StR 294/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 48045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR294.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Marburg - 17.02.2021 - AZ: 1 KLs 4 Js 7608/19

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am 13. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Februar 2021 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in Höhe des Einziehungsbetrages von 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vierfacher Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die "Einziehung des Wertes des Erlangten" in Höhe von 400,00 Euro angeordnet.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages von 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte in dieser Höhe Bargeld und Wertgegenstände gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Ö. erlangte. Daher ist insofern eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4 mwN). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN). Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

4

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt