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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2021, Az.: 6 StR 372/21

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.2021
Aktenzeichen
6 StR 372/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 43136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:061021B6STR372.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden i.d. OPf. - 13.04.2021 - AZ: 1 KLs 23 Js 2282/19

Verfahrensgegenstand

Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, 1. Juli 2021, § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.

2. Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 – 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 – 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401). Auf die vom Landgericht herangezogene, eine Strafbarkeit des Schleusers begründende Norm aus dem tschechischem Strafgesetzbuch kommt es hingegen nicht an.

Sander
Schneider
König
Fritsche
von Schmettau