Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2021, Az.: III ZR 70/21
Antrag auf Gewährung eines Notanwalts in einem Verfahren wegen der Entschädigung im Zusammenhang der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.2021
- Aktenzeichen
- III ZR 70/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 44390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR70.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 25.03.2020 - AZ: 2-04 O 71/19
- OLG Frankfurt am Main - 19.04.2021 - AZ: 1 U 239/19
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, wenn der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen. Denn die Partei hat keinen Anspruch darauf, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2021 durch die Richter
Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2021 - 1 U 239/19 beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 27.000 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die er in einem Verfahren zur Feststellung des Grades seiner Behinderung abgegeben hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis zum 23. August 2021 verlängert worden. Mit am 4. August 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er das Mandat niederlege. Der Kläger hat mit am 5. August 2021 eingegangenem Schreiben die Beiordnung seines bisherigen Prozessbevollmächtigen als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er hat hierzu ausgeführt, sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe das Mandat ohne Grund niedergelegt. Er habe daraufhin bei einer Vielzahl von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten angefragt, das Mandat zu übernehmen. Alle hätten abgelehnt.
II.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
1. Hat eine Partei - wie hier - einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend beauftragt, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beiordnung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen. So liegt der Fall hier. Der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 6. August 2021 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, er habe dem Kläger in einem ausführlichen Schreiben dargelegt, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg habe, da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revision nicht vorlägen. Gleichwohl habe der Kläger auf die weitere "unbedingte" Durchführung des Beschwerdeverfahrens bestanden. Indem der Kläger in seiner Stellungnahme vom 13. August 2021 die negative Beurteilung der Erfolgsaussichten durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als "sachlich und rechtlich unzutreffend" und "berufsrechtlich unzulässig" abqualifiziert hat, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er dessen rechtliche Bewertung nicht gelten lassen und seine eigenen Vorstellungen durchsetzen will. Zu diesem Zweck kann jedoch eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen.
Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9, 12; vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, BeckRS 2014, 15945 Rn. 2; vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2; vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, BeckRS 2017, 116899 Rn. 3 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, FamRZ 2017, 1705 Rn. 7 f).
2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet ungeachtet dessen auch aus, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2018 aaO Rn. 5).
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde.
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, BeckRS 2013, 05053 Rn. 4 f). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 8 f; vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 9; vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2018 aaO). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem eine Notanwaltsbestellung aus den vorstehenden Gründen von vornherein nicht in Betracht kam.