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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2021, Az.: XIII ZB 2/19

Unrechtmäßige Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Asylbewerbers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.08.2021
Aktenzeichen
XIII ZB 2/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 43851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB2.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Regensburg - 24.07.2017 - AZ: 206a XIV 22/17
LG Regensburg - 09.08.2017 - AZ: 51 T 284/17

Redaktioneller Leitsatz

Für einen zulässigen Haftantrag sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer erforderlich. Zum letztgenannten Punkt muss die beteiligte Behörde, wenn der dem Antrag zugrunde gelegte Zeitraum von - hier siebeneinhalb Wochen - für die allein erforderliche Flugbuchung nicht so kurz ist, dass sich seine Notwendigkeit unter den gegebenen Umständen - hier war eine unbegleitete Rückführung der Betroffenen in ein europäisches Land (Italien) geplant - von selbst verstünde, vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage oder auf sonstige Weise erläutern, dass und warum ein früherer Transfer nicht möglich war.

Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Juli 2017 und der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 5. Zivilkammer - vom 9. August 2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 24. Oktober 2016 in das Bundesgebiet ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. März 2017 als unzulässig ab, weil Italien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig sei. Das Bundesamt ordnete die Rückführung der Betroffenen dorthin an. Am 16. Mai 2017 begab sich die Betroffene in das Kirchenasyl einer katholischen Pfarrgemeinde, was diese der Ausländerbehörde mit Schreiben vom selben Tag mitteilte. Am 21. Juli 2017 wurde die Betroffene im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 24. Juli 2017 gegen die Betroffene Sicherungshaft bis zum 13. Oktober 2017 angeordnet. Die hiergegen von dem Verfahrenspfleger der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Nach der Überstellung der Betroffenen nach Italien am 4. Oktober 2017 begehrt der Verfahrenspfleger mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass die Betroffene durch die Haftanordnung in ihren Rechten verletzt worden sei.

3

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Der Haftantrag sei zulässig gewesen. Der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 5 AufenthG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung sei gegeben. Indem sich die Betroffene in das Kirchenasyl begeben habe, habe sie ausdrücklich erklärt, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Personen, die das Kirchenasyl aufsuchten, nutzten bewusst den Umstand aus, dass die zuständigen Behörden auf Vollzugsmaßnahmen in den Räumen der Kirche zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht verzichteten. Das Kirchenasyl sei deshalb ein geeignetes Mittel, der Abschiebung oder Überstellung zu entgehen.

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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob das Aufsuchen eines - wie hier - offenen Kirchenasyls die Voraussetzungen eines Haftgrundes für die Anordnung von Sicherungshaft erfüllt, kann dahinstehen. Für die Haftanordnung fehlte es bereits an einem zulässigen Haftantrag.

6

a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).

7

b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht. Zur Notwendigkeit der beantragten Haft von elfeinhalb Wochen wird lediglich ausgeführt, sie sei angesichts des von Italien für die Zeit vom 7. bis zum 22. August 2017 verhängten Überstellungsstopps, der seitens der italienischen Behörden vorgegebenen Ankündigungsfristen und der notwendigen Zeit für die Flugbuchung erforderlich. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten Haft unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dass die Überstellung nicht bis zum Beginn des Überstellungsstopps am 7. August 2017 bewerkstelligt werden konnte, war angesichts der in diesen Zeitraum fallenden Ferienzeiten in Deutschland und Italien mit erfahrungsgemäß reduzierten Personalressourcen und verzögerten Verfahrensabläufen zwar nicht weiter erklärungsbedürftig. Aber die beteiligte Behörde hätte erläutern müssen, weshalb die ausweislich des Haftantrags ohne Sicherheitsbegleitung geplante Überstellung nach Italien nicht zeitnah nach dem am 22. August 2017 endenden und nur gut zwei Wochen dauernden Überstellungsstopp, sondern erst nach Ablauf weiterer siebeneinhalb Wochen sollte durchgeführt werden können. Dieser Zeitraum erklärt sich auch nicht von selbst, da es sich um eine - unbegleitete - Rückführung der Betroffenen in ein europäisches Land (Italien) handelte. Angesichts dessen hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, aus der sich der für die Ankündigung in Italien und die erforderliche Flugbuchung benötigte Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt hätten, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 9 f., vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 59/19, juris Rn. 9, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 112/19, juris Rn. 8).

8

c) Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen - wie nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO geboten vor Erlass der Haftanordnung oder im Beschwerdeverfahren - ergänzt, noch wurden von den Haftgerichten entsprechende Feststellungen getroffen.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Meier-Beck
Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Versetzung an eine oberste Bundesbehörde an der Unterschrift gehindert.
Meier-Beck
Kirchhoff
Roloff
Tolkmitt