Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2021, Az.: 1 StR 509/20

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.2021
Aktenzeichen
1 StR 509/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 32704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:280721B1STR509.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 26.11.2019 - AZ: 926 Js 912/11 8/15 2 KLs

Verfahrensgegenstand

Gewerbs- und bandenmäßige Steuerhehlerei
hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juli 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen. Er hat über die Revision der Verurteilten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht in Bezug auf das Vorbringen des Verurteilten begründet hat, kann nicht geschlossen werden, dass sein Vorbringen übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Raum
Jäger
Bellay
Leplow
Pernice