Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2021, Az.: 6 StR 229/21
Zulässigkeit eines Rechtsmittels bzgl. der Anwendung einer anderen Strafzumessungsvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.2021
- Aktenzeichen
- 6 StR 229/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 31312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:130721B6STR229.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 25.01.2021 -AZ: 472 Js 22351/20 - 5 KLs 15/20
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2021, 363
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs.1 StPO kann die Nebenklägerin das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Unzulässig ist deshalb auch die Rüge der Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 644/19). So verhält es sich aber hier. Die Nebenklägerin begehrt lediglich die Anwendung einer anderen Strafzumessungsvorschrift. Denn § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB ist auch nach der Neufassung durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBL. I 2460) als Strafzumessungsregel ausgestaltet. Dass das in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung hat und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb in die Urteilsformel aufzunehmen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 587/17).