Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2021, Az.: 2 StR 81/21
Wechsel des Pflichtverteidigers auf Antrag eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.2021
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 35305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:130721B2STR81.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 13.11.2020 - AZ: 114 KLs 21/19 952 Js 2322/18
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2023, 198
Verfahrensgegenstand
Versuchte Körperverletzung u.a.
Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Angeklagten wird Rechtsanwalt I. aus K. entpflichtet und statt seiner Rechtsanwalt Dr. B. aus D. ab Antragstellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet.
Gründe
Dem Antrag des Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt und der neu zu bestellende Verteidiger versichert hat, dass für die Staatskasse keine Mehrbelastung eintritt. Der Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47).