Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2021, Az.: VIII ZB 97/20
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.2021
- Aktenzeichen
- VIII ZB 97/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 33229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:070721BVIIIZB97.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Rosenheim - 11.08.2020 - AZ: 7 C 714/20
- LG Traunstein - 09.11.2020 - AZ: 6 S 2151/20
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 durch die Richterin
Dr. Matussek als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 26. Juni 2021 gegen den die Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss vom 11. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Soweit ihre Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 11. März 2021 wurde die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2021 auszulegende Eingabe der Beklagten vom 26. Februar 2021 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit einer als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe vom 26. Juni 2021.
II.
Die Eingabe der Beklagten ist, weil die angegriffene Entscheidung - wie sich mittelbar aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - I S 38, 39/09, BeckRS 2010, 25016087 Rn. 7) - auf anderem Wege nicht anfechtbar ist, in erster Linie als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a GKG auszulegen (vgl. BeckOK-KostR/Laube, Stand: 1. April 2021, § 66 GKG Rn. 205 und 301; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 66 GKG Rn. 66). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, juris Rn. 11).
III.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG).
1. Die Vorschrift des § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die letztgenannte Voraussetzung muss die Rüge darlegen; andernfalls ist sie unzulässig (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG).
2. Diese Anforderung erfüllt das Rügevorbringen nicht. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde, ist nicht ansatzweise dargetan. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich in der Rüge, ein Berufungsverfahren habe nicht stattgefunden, weshalb der "Kostensatz (...) abgelehnt" werde und Rechtskraft nicht eintreten könne.
IV.
Auch soweit die Eingabe der Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, gibt diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn mit dem genannten Vorbringen erhebt die Beklagte - nach wie vor - auch keine Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.
V.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VIII ZB 37/20, aaO Rn. 7; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, aaO Rn. 23 mwN). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Die Beklagte kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.