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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.2021, Az.: XI ZR 165/20
Einordnung von Darlehensvertrag und Fahrzeugkaufvertrag als verbundene Geschäfte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 08.06.2021
Referenz: JurionRS 2021, 26674
Aktenzeichen: XI ZR 165/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR165.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 05.10.2018 - AZ: 29 O 151/18

OLG Stuttgart - 18.02.2020 - AZ: 6 U 268/18

Rechtsgrundlage:

§ 358 Abs. 3 BGB

Fundstellen:

DZWIR 2021, 470

EWiR 2021, 609

GWR 2022, 51

MDR 2021, 1078-1079

NJW 2021, 2807-2808

VuR 2021, 397

WM 2021, 1315-1317

ZBB 2021, 281

ZIP 2021, 1430-1431

BGH, 08.06.2021 - XI ZR 165/20

Amtlicher Leitsatz:

Ein Darlehensvertrag und ein Fahrzeugkaufvertrag können auch im Fall einer Anschlussfinanzierung verbundene Geschäfte sein.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 13. November 2018 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines im Jahr 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im August 2013 einen neuen Mercedes zum Kaufpreis von 40.880 €, den er in voller Höhe mit einem mit der Beklagten am 26. August 2013 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer (im Folgenden: Darlehensvertrag 2013) finanzierte. Das verzinsliche Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zu je 410 €, die der Kläger in der Folgezeit zahlte, und einer Schlussrate in Höhe von 28.176,92 € getilgt werden. Zur Finanzierung dieser Schlussrate schloss der Kläger mit der Beklagten am 26. September 2016 einen weiteren, ebenfalls durch den Autohändler vermittelten Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer (im Folgenden: Darlehensvertrag 2016). Dieses Darlehen sollte in 84 monatlichen Raten zu je 377,86 € getilgt werden. In dem Darlehensvertrag wurden auf Seite 1 in der Zeile "Finanzierungsobjekt" das im Jahr 2013 erworbene Fahrzeug eingetragen und das Kästchen "Gebrauchtfahrzeug" angekreuzt. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

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3

Mit Telefax vom 2. Februar 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

4

Mit der Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, (1.) an ihn Nutzungsersatz in Bezug auf den Darlehensvertrag 2013 in Höhe von 4.846,54 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, (2.) festzustellen, dass der Beklagten aufgrund seiner Widerrufserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehen 2016 über nominal 28.176,92 € mehr zustünden, (3.) an ihn sämtliche von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der Schlussrate aus dem Darlehensvertrag 2013 in Höhe von insgesamt 42.936,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (4.) für den Fall, dass der Antrag zu 3 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und (5.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. Die Beklagte beantragt im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, (1.) an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, und (2.) an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens 2016 durch Rückgabe des Fahrzeugs und anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 3,44% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

5

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags 2013 gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weil die Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien und der Kläger sein Widerrufsrecht außerdem verwirkt habe. Dem Kläger stehe auch im Hinblick auf den Darlehensvertrag 2016 kein Widerrufsrecht mehr zu. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Information über die sich aus einem Verbund ergebenden Rechte nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB enthalte. Der Darlehensvertrag 2016 und der im Jahr 2013 abgeschlossene Pkw-Kaufvertrag seien keine verbundenen Verträge, weil das im Jahr 2016 neu eingeräumte Kapitalnutzungsrecht nicht mehr der Durchführung des längst abgeschlossenen Beschaffungsvertrags gedient habe.

I.

9

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

10

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags 2016 gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.

11

1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.). Vorliegend kann sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die Widerrufsinformation auch im Hinblick auf die fehlende Angabe des Fahrzeugkaufvertrages als verbundenen Vertrag fehlerhaft ist (hierzu unter I 2).

12

2. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist - was die Revision zu Recht geltend macht - auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den Kläger entgegen Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB nicht über die sich aus den §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte informiert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem im Jahr 2013 geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag um einen mit dem Darlehensvertrag 2016 verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB.

13

Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehens vertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient. Dies ist hier der Fall.

14

a) Der Darlehensvertrag 2016 diente, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 28.176,92 €, der Finanzierung des Fahrzeugkaufvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB). Hiervon sind auch die Parteien selbst nach ihren Einträgen auf Seite 1 des Darlehensvertrags 2016 ausgegangen.

15

Der Annahme eines Verbundgeschäftes steht, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag 2016 ein Folgevertrag zu dem Darlehensvertrag 2013 ist. Mit dem neuen Vertrag wurde die fällige Schlussrate des Darlehens von 2013 abgelöst. Auch das Darlehen 2016 diente der Tilgung des nach dem Leistungsgeschäft geschuldeten Restentgelts, weil der Kläger dadurch das finanzierte Fahrzeug behalten durfte. Das Aufspaltungsrisiko, vor dem § 358 BGB den Verbraucher schützen will, besteht ebenfalls.

16

b) Zwischen dem Darlehensvertrag 2016 und dem Kaufvertrag besteht auch eine wirtschaftliche Einheit. Dies folgt vorliegend bereits aus § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB, weil sich die Beklagte sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Abschluss des Darlehensvertrages 2016 der Mitwirkung des Autohändlers als Darlehensvermittler bedient hat.

17

c) Dass es sich bei dem Darlehensvertrag 2016 um eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe, bei der dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 19 ff. und vom 24. September 2019 - XI ZR 322/18, WM 2020, 80 Rn. 18), ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.

I.

18

Da sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

19

Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben. Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags 2016 durch den Kläger für wirksam erachtet, wird es sich mit der Hilfswiderklage der Beklagten zu beschäftigen haben. Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte den Kläger jedenfalls in der Widerrufsinformation nicht über dessen mögliche Wertersatzpflicht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB unterrichtet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 31 ff. mwN und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 25).

Ellenberger

Grüneberg

Menges

Derstadt

Ettl

Von Rechts wegen

Verkündet am: 8. Juni 2021

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