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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2021, Az.: I ZR 26/20

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig (hier: Befugnis der LLP zur Werbung)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.2021
Aktenzeichen
I ZR 26/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 30047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIZR26.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 12.04.2018 - AZ: 43 O 106/17
OLG Hamm - 07.01.2020 - AZ: 4 U 88/18
BGH - 10.12.2020 - AZ: I ZR 26/20

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte rügt, der Senat habe mit Blick auf die Frage, ob es für die Befugnis der LLP zur Werbung nach § 8 StBerG auf die Zulassung deren Member/Partner ankomme, dem Beklagten kein vollständiges rechtliches Gehör gewährt und zu Unrecht kein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof als gesetzlichem Richter nach Art. 101 GG eingeleitet. Die Rüge zeigt nicht auf, dass der Senat diesbezüglichen Vortrag des Beklagten übergangen hat. Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, einen von der Auffassung des Senats abweichenden Rechtsstandpunkt darzulegen.

5

b) Die weitere Rüge, der Gerichtshof der Europäischen Union sei im Streitfall auch deshalb zur Vorabentscheidung über die Frage berufen, ob das Erfordernis einer Zulassung für die LLP unionsrechtskonform sei, weil diesbezüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig sei, zeigt ebenfalls nicht auf, dass der Senat Vortrag des Beklagten zur Vorlagepflicht übergangen hätte.

6

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer