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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2021, Az.: 2 StR 6/21

Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren Raubes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2021
Aktenzeichen
2 StR 6/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 28558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR6.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 16.06.2020 - AZ: 15 KLs 400 Js 27803/19

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2020 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.705 € angeordnet wird, für die der Angeklagte in Höhe von 9.585 € als Gesamtschuldner haftet.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, die im einbezogenen Urteil getroffene Einziehungsentscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120 € aufrechterhalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.585 € als Gesamtschuldner angeordnet.

2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Einziehungsentscheidung war zu ändern, da das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7). Dies holt der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO nach. Die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).

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