Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2021, Az.: VII ZB 37/18
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.2021
- Aktenzeichen
- VII ZB 37/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 23899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIZB37.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 23.04.2018 - AZ: 12 W 253/18
- BGH - 04.11.2020 - AZ: VII ZB 37/18
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 27. April 2021 durch die Richterin
Borris als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,47 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin war gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin an der begehrten Abänderung der Beschwerdeentscheidung.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren im Streit stand die Zinsforderung des Klägers bezogen auf die durch die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz in Höhe von 6.942,75 € für den Zeitraum vom 11. November 2016 bis 19. Oktober 2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin ein Betrag von 269,47 €.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.