Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2021, Az.: 3 StR 45/21
Unbegründetheit der Revision des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.2021
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 21727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR45.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 22.10.2020 - AZ: 15 KLs 23/20 560 Js 26409/18
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Computerbetrug u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in voller Höhe der von der Angeklagten durch ihre Taten erlangten Gelder (40.454,75 €) angeordnet hat, obgleich die Angeklagte während des Strafverfahrens aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 4.000 € mit der Maßgabe an die Staatskasse gezahlt hat, dass dieser zur teilweisen Entschädigung der Tatopfer verwendet werden solle, liegt hierin kein Rechtsfehler. Die Zahlung ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.