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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2021, Az.: IV ZR 184/20

Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.2021
Aktenzeichen
IV ZR 184/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 11765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:100221BIVZR184.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 07.02.2020 - AZ: 314 O 64/19
OLG Hamburg - 13.07.2020 - AZ: 9 U 29/20

Fundstelle

  • AGS 2021, 379-380

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel
am 10. Februar 2021
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

2

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Der erst- und zweitinstanzlich unterlegene Kläger hat zwar im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 30.974,36 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat er aber seinen Berufungsantrag in der Hauptsache zuletzt und daher für die formelle Beschwer maßgeblich dahin neu gefasst, dass er nur noch die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zahlung in Höhe 18.812,02 € begehrt; in der teilweisen Reduzierung des Berufungsangriffs liegt zugleich die Rücknahme der weitergehenden Berufung (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO).

Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Bommel