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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2021, Az.: 6 StR 470/20

Unbegründetheit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.2021
Aktenzeichen
6 StR 470/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 13735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR470.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neuruppin - 08.09.2020 - AZ: 358 Js 5136/18 11 KLs 2/20

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u. a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 3. Juli 2018 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 720 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 120 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 3. Juli 2018 angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.

2

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 33) "musste" der Vollzug von zweieinhalb Wochen Untersuchungshaft nicht strafmildernd gewichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe der Vollzug von Untersuchungshaft im Blick auf die Anrechnungsregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Strafzumessung regelmäßig ohne Bedeutung; anders kann es lediglich bei mit dem Untersuchungshaftvollzug verbundenen besonderen Belastungen liegen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 742 mwN). Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler jedoch nicht benachteiligt.

Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau