Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2021, Az.: 5 StR 426/20
Keine Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.2021
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 11068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR426.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 09.06.2020 - AZ: 428 Js 15626/19 3 KLs 13 Ss 648/20
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 beschlossen:
Tenor:
Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung am 17. Februar 2021 ist nicht erforderlich.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und des Angeklagten, der darüber hinaus das Verfahren beanstandet. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. Februar 2021 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Dezember 2020 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).