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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2021, Az.: 3 StR 428/20

Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für einen Teilbetrag i.R.d. Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2021
Aktenzeichen
3 StR 428/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 10920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR428.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 25.06.2020 - AZ: 724 Js 113/19 51 KLs 15/19

Fundstelle

  • wistra 2021, 238

Verfahrensgegenstand

Veruntreuende Unterschlagung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 31.300 € als Gesamtschuldner haftet.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.300 € angeordnet und eine weitere Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur weiteren Einziehungsentscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Auch der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen kann bestehen bleiben, bedarf allerdings - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - hinsichtlich eines Teilbetrages von 31.300 € der ergänzenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung. Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte von den 36.300 € Bargeld, die er sich zugeeignet hatte, diesen Teilbetrag - insoweit abredegemäß - an M. aus, indem er das Geld an dessen Mittelsmann übergab; M. hatte die Tat des Angeklagten initiiert und dirigiert. Da somit zumindest ein Tatgenosse des Angeklagten ebenfalls faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an den 31.300 € hatte, haften beide diesbezüglich als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 6). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5); der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3).

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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