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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2020, Az.: I ZR 73/20

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2020
Aktenzeichen
I ZR 73/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 58516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZR73.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 17.04.2019 - AZ: 12 O 219/18
OLG Düsseldorf - 19.03.2020 - AZ: I-20 U 41/19

Fundstelle

  • FA 2021, 106

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:

Tenor:

Der im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist mangels Statthaftigkeit unzuläsig.

2

a) Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 7; Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 130/13, juris).

3

b) Danach ist im vorliegenden Fall der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2020, mit dem der Senat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen hat, unstatthaft.

4

Bei dem Beschluss über die Revisionszurückweisung handelt es sich um eine den Rechtsweg abschließende Entscheidung. Dieser Beschluss unterliegt keinem Begründungserfordernis, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 776/14, juris Rn. 27). Deshalb liegen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO nicht vor.

5

2. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht vorliegt.

6

a) Der Kläger bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem er Vortrag des Klägers zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung, zur Unverhältnismäßigkeit des Verbots der Selbstvertretung, zur Fähigkeit des Klägers zur Einarbeitung in das Revisionsrecht und zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG übergangen habe.

7

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch
Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Koch
Feddersen
Pohl
Schmaltz