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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2020, Az.: V ZR 100/20

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig ohne Darlegung einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.2020
Aktenzeichen
V ZR 100/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 47896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:131120BVZR100.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.10.2019 - AZ: 8 O 14977/18
OLG München - 30.03.2020 - AZ: 15 U 6353/19

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 30. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 87.302,31 €.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Unabhängig davon hat Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. G. mit Schreiben vom 30. Juli 2020 (an Rechtsanwalt H. ) ausführlich und zutreffend dargelegt, warum eine Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos wäre.

2

2. Die von den Beklagten gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2020 erhobene "sofortige Beschwerde" ist, weil die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist, als Gegenvorstellung zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 213/19, juris Rn. 2). Diese gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

3

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 30. März 2020 ist auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 3. September 2020 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).

Stresemann
Weinland
Kazele
Göbel
Hamdorf