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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2020, Az.: 4 StR 169/20

Absehen der Einziehung eines gelben Mobiltelefons und von zwei iPhones aus Gründen der Prozessökonomie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2020
Aktenzeichen
4 StR 169/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 45111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:091120B4STR169.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 04.11.2019 - AZ: 500 Js 266/18 35 KLs 24/19

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 2019 wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung eines gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages von 8.200 € sowie eines gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Tatbezug dieser Gegenstände ist unklar; auch hat das Landgericht das ihm nach § 74 StGB eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt.

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible
Bender
Rommel
Lutz
Maatsch