Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2020, Az.: 6 StR 102/20
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Entfallen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.2020
- Aktenzeichen
- 6 StR 102/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 44173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR102.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 23.10.2019 - AZ: 8106 Js 7296/18 22 KLs 13/19
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfallen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Gegensatz zur Aufrechterhaltung der bei Urteilserlass noch nicht abgelaufenen Sperrfrist bedurfte es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 8. März 2019 nicht mehr, weil diese Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit erledigt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2009 - 3 StR 296/09; vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15).