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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.2020, Az.: XI ZR 525/19

Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung hinsichtlich Wirksamkeit; Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs als Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.2020
Aktenzeichen
XI ZR 525/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 45202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR525.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 14.09.2018 - AZ: 6 O 241/18
OLG Stuttgart - 24.09.2019 - AZ: 6 U 267/18

Fundstellen

  • BKR 2021, 106-108
  • ZAP EN-Nr. 26/2021
  • ZAP 2021, 76

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. September 2018 hinsichtlich des vom Kläger für erledigt erklärten Feststellungsantrags zu 1 und hinsichtlich des Zahlungsantrags über 36.881 € zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im Juli 2016 einen gebrauchten Pkw der Marke Jaguar zum Kaufpreis von 35.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 9.000 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 11. Juli 2016 einen Darlehensvertrag über 26.000 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,28% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 38 Monatsraten erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:

3

Mit Schreiben vom 9. April 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2018 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug nach vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen, und forderte sie erfolglos zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von ihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 36.881 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Sein weiteres Begehren auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 9. April 2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe, hat er im Laufe des Berufungsverfahrens, nachdem er das Darlehen vollständig abgelöst hatte, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

5

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist überwiegend begründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe.

9

Die Widerrufsinformation sei nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in Nummer XI 2 der Vertragsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Die Angabe der Widerrufsfolgen sei inhaltlich nicht zu beanstanden; auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB werde im vierten Spiegelstrich hingewiesen. Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sei zutreffend und werde durch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags von "0,00 Euro" nicht undeutlich, weil der Verbraucher dies nur dahin verstehen könne, dass von der Bank keine Zinsen erhoben würden.

10

Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben seien ebenfalls im Vertrag enthalten. Die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB seien auf Seite 1 des Darlehensvertrags genannt. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz seien in Nummer IV 1 der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe einer absoluten Zahl sei nicht notwendig. Die zuständige Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mitzuteilen sei, sei in Nummer XII der Vertragsbedingungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benannt. Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB seien bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag nicht erforderlich. Auf das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB habe die Beklagte in Nummer V 2 der Vertragsbedingungen hingewiesen. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend mitgeteilt. Im Übrigen würden fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Fortfall des Anspruchs führen, den Anlauf der Widerrufsfrist aber unberührt lassen. Der nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei in Nummer XIII der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Anschrift sei ausreichend. Schließlich habe die Beklagte auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe von Namen und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. Aus dem Vertragsinhalt ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Verkäufer des Pkw auch der Darlehensvermittler sei; dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

II.

11

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

12

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.

13

1. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN).

15

Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat aber mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

16

Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.

17

2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 [BGH 31.03.2020 - XI ZR 198/19] Rn. 6 ff.). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.

18

In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen - ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Vertrag - hat der Kläger nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber.

19

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 52). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Dies ist hier nicht erfolgt.

III.

20

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

21

1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist jedenfalls unbegründet.

22

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge ("unabhängig von der Vertriebsform") § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der "Art des verbundenen Vertrags" hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB.

23

Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

24

Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 9. April 2018 hat er die Herausgabe des Fahrzeugs nicht angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2018 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was diese jedoch zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) und daher unzulänglich war.

25

2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 27 mwN und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 21). Dies war hier nicht der Fall.

IV.

26

Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

27

1. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben. Dabei geht es um die - nach rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils mwN). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328, vom 12. März 1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292, vom 16. März 1987 - II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91, vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201, vom 10. November 1998 - XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f. und vom 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (Senatsurteile aaO). Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

28

Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch ein "Vertrag über die Restschuldversicherung" angetragen worden war, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf entsprechende vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein.

29

2. Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet, wird es zu bedenken haben, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) derzeit unbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg, dass er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist. Dies ist aber nicht der Fall.

30

3. Sofern der Kläger seiner Vorleistungspflicht noch genügen sollte, wird sich das Berufungsgericht mit der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu.

31

a) Wie bereits ausgeführt, gelten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bei einem verbundenen Vertrag, der - wie hier - dem Erwerb einer Ware dient, die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags - hier des Fahrzeugkaufvertrags - unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware - hier des Kfz - zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber - wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt - den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (ebenso Rosenkranz in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juli 2020, § 358 Rn. 113.4; Herresthal, ZIP 2019, 49, 51).

32

aa) Soweit § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB verweist, ist dies im Hinblick auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nicht einschlägig, wenn der Darlehensvertrag der Finanzierung eines - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrags dient. Denn der in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in Bezug genommene Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB betrifft lediglich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB angeführten Informationspflichten beziehen sich auf einen nach § 312g Abs. 1 BGB widerruflichen Vertrag und passen daher nicht für einen im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag, bei dem ein solches Widerrufsrecht nicht besteht.

33

bb) Dem entspricht die Gesetzgebungsgeschichte. Die Einführung von § 357 Abs. 7 BGB und die korrespondierende Anpassung des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB zum 13. Juni 2014 beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 304, S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie), die nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Art. 2 Nr. 12 für Verträge über Finanzdienstleistungen nicht gilt. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Änderung des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschrift lediglich an die neue Rechtslage angepasst werden, während es im Übrigen aber bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 66 linke Spalte).

34

Nach der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Rechtslage galt nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BGB aF für den verbundenen Vertrag § 357 BGB aF entsprechend. Nach § 357 Abs. 1 BGB aF fanden auf das Widerrufs- und Rückgaberecht vorbehaltlich einer anderen Bestimmung die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend schuldete der Darlehensnehmer nach einem Widerruf des Darlehensvertrags Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) und Wertersatz für einen Untergang oder die Verschlechterung der Sache, die über jene hinausging, die mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme verbunden war (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Die letztgenannte Regelung wurde allerdings durch § 357 Abs. 3 BGB aF dahin modifiziert, dass der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache nur zu leisten hatte, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging, und wenn er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war.

35

Danach genügte für das Entstehen der Wertersatzpflicht der Hinweis auf diese Rechtsfolge, während eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation insoweit unerheblich war. Von dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber bei Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie jedoch mit der Einführung von § 357 Abs. 7 BGB nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, d.h. beschränkt auf den Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie, abweichen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte), während es im Übrigen bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 66 linke Spalte), also der Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nach Maßgabe des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB genügen sollte, aber auch erforderlich war (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 83 linke Spalte).

36

cc) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag.

37

Die besondere Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht und das Widerrufsrecht selbst knüpfen an die besondere Vertragsschlusssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen an und sollen - nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers (vgl. Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie) wie auch nach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte) - eine Kompensation dafür schaffen, dass der Verbraucher im einen Fall einer Überrumpelungsgefahr ausgesetzt ist und im anderen Fall die Ware nicht wie im Ladengeschäft bereits vor Vertragsschluss prüfen kann. Diese Nachteile bestehen für den Verbraucher im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht, weshalb ihm im Hinblick auf den Kaufvertrag auch kein gesetzliches Widerrufsrecht zukommt.

38

Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB und die Erstreckung seiner Rechtsfolgen auf den verbundenen Vertrag tragen dagegen der wirtschaftlichen Bedeutung von Krediten und der - nachträglichen - Ermöglichung eines Konditionenvergleichs mit Kreditangeboten anderer Kreditinstitute Rechnung. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsinformation lässt indes die Wertersatzpflicht des Verbrauchers im Falle einer übermäßigen Nutzung der finanzierten Ware unberührt, sofern er - was folgerichtig lediglich fakultativ Gestaltungshinweis 5c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 17/12637, S. 83 linke Spalte zum damaligen Gestaltungshinweis 6c) vorsieht - bei Vertragsschluss über eine mögliche Wertersatzpflicht hinreichend unterrichtet worden ist.

39

dd) Aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich nichts Anderes. Sie enthält hierzu keine Vorgaben. Sie gibt lediglich vor, dass sich der Widerruf des Verbraucherdarlehens auf Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (Art. 14 Abs. 4) und sich der Widerruf des verbundenen Vertrags auf den Kreditvertrag erstrecken muss (Art. 15).

40

b) Der Wertverlust bemisst sich nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen. Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar (ebenso MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 357 Rn. 11; Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 1. September 2020, § 357 Rn. 75 f.; BRHP/ Müller-Christmann, BGB, 4. Aufl., § 357 Rn. 24).

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Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Wertes einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus.

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Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, wonach es - anders als nach der früheren Rechtslage (§ 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB) - im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB auf die Abgrenzung zwischen linearer Wertminderung und sonstiger (darüber hinausgehender) Verschlechterung nicht mehr ankommen soll (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte). Vielmehr soll der Wertverlust - wenn auch nach Maßgabe des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB - in einem einheitlichen Betrag ermittelt werden, was nur bei einer Verkehrswertbetrachtung möglich ist.

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c) Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache. Dies ist zwar in § 357 Abs. 7 BGB nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB, wonach sich der Wertersatz für in Anspruch genommene Dienstleistungen anhand der vereinbarten Gegenleistung bemisst (ebenso MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 357 Rn. 11; Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 1. September 2020, § 357 Rn. 75; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 357 Rn. 32; Rojahn in Flohr/ Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 7c; anders zur früheren Rechtslage nach § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB: BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, WM 2017, 1173 Rn. 48 ff., insoweit in BGHZ 212, 248 nicht abgedruckt).

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Soweit allerdings der objektive Wert die vertragliche Gegenleistung übersteigt, ist letztere maßgeblich, weil ein von dem Verbraucher bei Vertragsschluss erzielter (geldwerter) Vorteil ihm nicht über § 357 Abs. 7 BGB wieder entzogen werden kann (ebenso MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 36; Palandt/ Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 357 Rn. 11; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 357 Rn. 32; Rojahn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 7c; so auch BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 24 zur früheren Rechtslage nach § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB; aA Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 1. September 2020, § 357 Rn. 75; BRHP/Müller-Christmann, BGB, 4. Aufl., § 357 Rn. 24).

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d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, d.h. in der Regel die Übergabe der Sache an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte an.

Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
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