Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2020, Az.: 5 StR 344/20
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.2020
- Aktenzeichen
- 5 StR 344/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 41026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten L. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.