Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2020, Az.: I ZR 28/19
Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.2020
- Aktenzeichen
- I ZR 28/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 45184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 19.11.2013 - AZ: 16 O 632/11
- KG Berlin - 29.01.2015 - AZ: 5 U 111/17
- KG Berlin - 29.01.2015 - AZ: 5 U 161/13
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Tenor:
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer sowie hilfsweise allein gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2019 den Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2019 beizuordnen, abgelehnt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - I ZR 28/19, juris und [auszugsweise] FamRZ 2020, 118).
Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat der Senat die gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Beschluss vom 12. September 2019 gerichtete Anhörungsrüge mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 28/19, juris).
Mit Schreiben vom 23. März 2020 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 erhoben und die an diesem Beschluss beteiligten Senatsmitglieder als befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat der Senat die Anträge als unzulässig verworfen (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2020 hat die Klägerin Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss vom 23. April 2020 erhoben und mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2020 die beteiligten Senatsmitglieder, hilfsweise den Vorsitzenden Richter allein, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II. Die erneuten Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil sie gänzlich untauglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17 mwN). Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richterinnen und Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Ablehnungsgesuchen nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar.
1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2020 erhobene Gegenvorstellung, deren Verwerfung als unzulässig durch den Senat Anlass für die erneuten Ablehnungsgesuche ist, war wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) offensichtlich unzulässig, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Dem stehen die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2012, 1065 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 - 2 BvC 4/18, juris) nicht entgegen; sie bestätigen vielmehr den Ausnahmecharakter der Gegenvorstellung.
2. Entgegen der Behauptung der Klägerin sind alle Beschlüsse des Senats im vorliegenden Verfahren in juris veröffentlicht und auch über die Webseite des Bundesgerichtshofs abrufbar. Soweit sich aus den von der Klägerin vorgelegten Screenshots der BGH-Webseite etwas anderes ergeben soll, weist der Senat darauf hin, dass das Aktenzeichen "I ZR 28/19" und nicht "1 ZR 28/19" lautet.
3. Soweit die Klägerin ihre Ablehnungsgesuche auf übergangenen Vortrag stützt, wird auf die Ausführungen im Beschluss zur Anhörungsrüge vom 20. Februar 2020 verwiesen.
4. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung), die als rechtsmissbräuchlich beanstandet wird, ist nicht Gegenstand der Ablehnungsgesuche. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 12. September 2019 ist von der Klägerin nicht angegriffen worden.
III. Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im Beschluss vom 23. April 2020 ist unbegründet.
1. Ein Eingehen auf das von der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen in ihrem ersten Ablehnungsgesuch war aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 20. Februar 2020, auf die sich das erste Ablehnungsgesuch der Klägerin bezog, beruht allein auf dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Anhörungsrüge war zwingend als unzulässig zu verwerfen, weil aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Anhörungsrüge mit dem Ziel, das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts fortzuführen, objektiv sinnlos war. Auf die von der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts vorgebrachten Gründe, insbesondere die behauptete Verletzung von Art. 92 GG und des Dispositionsgrundsatzes, die eine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen sollen, kam es deshalb weder für die Entscheidungen vom 20. Februar 2020 und vom 23. April 2020 an, noch ist dies für die vorliegende Entscheidung von Relevanz.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.