Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2020, Az.: XIII ZB 130/19
Abschiebung eines Betroffenen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft; Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.2020
- Aktenzeichen
- XIII ZB 130/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 47106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB130.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bamberg - 02.07.2019 - AZ: 15 XIV B 151/19
- LG Bamberg - 25.09.2019 - AZ: 42 T 126/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Führt die Behörde im Haftantrag aus, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am Tag der missglückten Abschiebung eingeholt werde, so genügt dies in der Regel, um das Abschiebungshindernis des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszuräumen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft versagt werden könnte.
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 25. September 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Januar 2019 in das Bundesgebiet ein. Seinen in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 2019 als unzulässig ab, weil der Betroffene bereits einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hatte. Eine für den 2. Juli 2019 geplante Überstellung des Betroffenen in die Slowakei scheiterte an Widerstandshandlungen des Betroffenen.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2019 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 13. August 2019 angeordnet. Die sodann für den 8. August 2019 vorbereitete Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, weil nach einer Mitteilung des Bundesamts vom 31. Juli 2019 die Slowakei den Zeitraum vom 5. bis 19. August 2019 für Überstellungen gesperrt hatte. Die beteiligte Behörde stellte daraufhin am 5. August 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Ingolstadt. Innerhalb der daraufhin verlängerten Haftzeit wurde der Betroffene am 22. August 2019 in die Slowakei überstellt.
Die mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch das Amtsgericht Bamberg angeordneten Sicherungshaft fortgesetzte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte dieser weiterhin die begehrte Feststellung erreichen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig gewesen. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei der missglückten Abschiebung am 2. Juli 2019 sei eingeholt worden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung liege wegen des erheblichen physischen Widerstands des Betroffenen bei dem Abschiebungsversuch am 2. Juli 2019 vor. Die beteiligte Behörde habe auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die für den 8. August 2019 geplante Überstellung sei lediglich an der ihr bei Organisation der Überstellung unbekannten Festlegung einer Sperrzeit durch die Slowakei gescheitert. Der beteiligten Behörde habe ein zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen bis zum 13. August 2019 eingeräumt werden dürfen.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht den Umfang seiner Pflichten bei der Prüfung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verkannt und die Feststellung, dass das staatsanwaltschaftliche Einvernehmen zum Zeitpunkt der Haftanordnung vorlag, auch nicht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) getroffen.
aa) Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag ausgeführt, gegen den Betroffenen sei ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit der am 2. Juli 2019 gescheiterten Überstellung anhängig. Nach der zu dieser Zeit geltenden Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG vom 12. Mai 2017 durfte der Betroffene daher nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden, das sich auf dieses Ermittlungsverfahren beziehen musste. Dazu hat die beteiligte Behörde im Haftantrag ausgeführt, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am Tag der missglückten Abschiebung werde eingeholt.
bb) Damit hat die Behörde dargelegt, das Einvernehmen werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen. Das genügt in der Regel, um das Abschiebungshindernis des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszuräumen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel im vorliegenden Fall abzuweichen. Insbesondere ergab sich aus dem Haftantrag kein Anhaltspunkt dafür, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft versagt werden könnte; nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dies tatsächlich auch nicht geschehen.
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Aufrechterhaltung der Haft über den 2. August 2019 hinaus sei rechtswidrig gewesen, weil der beteiligten Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die Überstellung nicht mehr innerhalb des angeordneten Haftzeitraums durchgeführt werden könne. Dies kann zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, obwohl das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft nicht getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19; z. Veröff. bestimmt). Die Fortdauer der Haft war aber nicht rechtswidrig, denn die beteiligte Behörde hatte nicht auf eine Haftaufhebung hinzuwirken. Das Scheitern der für den 8. August 2019 geplanten Abschiebung ließ die Haftanordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist am 13. August 2019 unberührt, weil die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestanden (§ 62 Abs. 4a AufenthG).
aa) Das Bundesamt teilte der beteiligten Behörde am 31. Juli 2019 mit, die Überstellung des Betroffenen am 8. August 2019 müsse storniert werden, weil es sich um einen "Sperrtag" der Slowakischen Republik handele. Im Hinblick auf den erheblichen Aufwand für die Organisation der Überstellung mit Sicherheitsbegleitung bemühte sich die beteiligte Behörde am Vormittag des 1. August 2019 ausweislich der Ausländerakte zunächst darum, eine Ausnahmegenehmigung für die Überstellung an dem Sperrtag 8. August 2019 zu erhalten. Am 2. August 2019, einem Freitag, teilte das Bundesamt mit, dass bis 19. August 2019 keine Überstellungen in die Slowakei möglich seien. Am darauffolgenden Montag, dem 5. August 2019, beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Ingolstadt, die Sicherungshaft des Betroffenen bis zum 11. September 2019 zu verlängern.
bb) Dazu war sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 62 Abs. 4a AufenthG berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestanden. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums noch einmal versucht werden kann, sondern auch dann, wenn die Haft voraussichtlich verlängert werden wird und der dafür erforderliche Haftantrag bereits gestellt oder vorbereitet ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 23). Diese Voraussetzungen waren bei einer bis zum 13. August 2019 befristeten Haftanordnung und einem am 5. August 2019 gestellten Verlängerungsantrag ohne weiteres erfüllt.
c) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.