Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2020, Az.: 3 StR 66/20
Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterträge als Gesamtschuldner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.2020
- Aktenzeichen
- 3 StR 66/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 35629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:060820B3STR66.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 09.07.2019 - AZ: 3200 Js 1106/18 1 KLs
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
hier: Revision der Angeklagten J. D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten J. D. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2019 - auch soweit es den Mitangeklagten T. D. betrifft - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.934,05 € angeordnet wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- 3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.