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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2020, Az.: VIII ZB 37/20

Unzulässige Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.2020
Aktenzeichen
VIII ZB 37/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 65358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB37.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 05.03.2020 - AZ: 4 C 752/14
LG Bückeburg - 22.04.2020 - AZ: 4 T 14/20

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:

Tenor:

Die erneute Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juli 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die inhaltlich mit der früheren Anhörungsrüge des Beklagten übereinstimmende Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für nachfolgende Anhörungsrügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Der Beklagte beschränkt sich erneut darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend zu machen. Er meint, es sei "von Amts wegen vom Senat nach § 5 AVAG § 15 nicht geprüft [worden], ob eine Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft [vorliege]." Damit verkennt er, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor schützt, dass das Gericht der Rechtsansicht einer Partei nicht folgt.

3

Der Beklagte kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.

Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand