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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2020, Az.: III ZR 100/19

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Vorliegen konkreter in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltener Anhaltspunkte; Rechtsmissbräuchlichkeit eines pauschal gegen alle Richter gerichteten Befangenheitsvorwurfs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.2020
Aktenzeichen
III ZR 100/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 32913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZR100.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 29.08.2016 - AZ: 4 O 77/14
OLG Schleswig - 23.05.2019 - AZ: 11 U 118/16

Fundstelle

  • FA 2020, 293

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 13. Juli 2020 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die gleichzeitig gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat keine Veranlassung, diesen zu ändern.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen. Dagegen richten sich die beiden Eingaben der Klägerin vom 13. Juli 2020, mit denen sie die an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und zugleich eine andere Entscheidung des Senats erwirken will.

II.

2

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig. Ihre weitere - als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 auszulegende - Eingabe ist nicht begründet.

3

1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Beschluss und dem substanzlosen Vorwurf, der Senat habe durch die Nichtzulassung der Revision ihren Rechtsschutzweg "frauenfeindlich" verkürzt. Soweit sie darauf abhebt, dass sie nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde - noch innerhalb der Frist, binnen derer eine Anhörungsrüge hätte erhoben werden können - von dem zuständigen Kostenbeamten bereits eine Kostenrechnung erhalten hat, stellt dies ersichtlich keinen die Richter betreffenden Befangenheitsgrund dar. Die Rechnung hinderte die Klägerin auch nicht daran, eine Gehörsverletzung geltend zu machen, was indessen nicht geschehen ist.

4

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

5

2. Die als Gegenvorstellung - und mangels als übergangen aufgezeigten Sachvortrags nicht als Gehörsrüge - auszulegende weitere Eingabe der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

6

3. Das Verfahren ist - entgegen der irrtümlichen Annahme der Klägerin abgeschlossen. Eine weitere Stellungnahme ist daher nicht veranlasst.

Herrmann
Remmert
Arend
Böttcher
Herr