Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2020, Az.: XII ZR 29/19
Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.2020
- Aktenzeichen
- XII ZR 29/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 29593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZR29.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 07.05.2018 - AZ: 2-28 O 203/17
- OLG Frankfurt am Main - 06.02.2019 - AZ: 2 U 60/18
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AGS 2020, 478
- JurBüro 2021, 42
- NJW-Spezial 2020, 571-572
- zfs 2021, 43-44
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.
Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kostenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19 - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 € festzusetzen.