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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2020, Az.: V ZR 213/19

Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung i.R.d. Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.2020
Aktenzeichen
V ZR 213/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 27920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:090720BVZR213.19.1

Verfahrensgang

vorgehend
AG Horb - 07.09.2018 - AZ: 1 C 104/18
LG Rottweil - 10.07.2019 - AZ: 1 S 72/18

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der weitere Beteiligte wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schreiben gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2020, 11 durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2

Die sofortige Beschwerde ist, weil sie nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist, als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt keine Veranlasssung zu einer abweichenden Beurteilung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des weiteren Beteiligten ist aussichtslos, weil der Beitritt zu dem Rechtsstreit nicht zur Unterstützung der Kläger beitragen kann; deren Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Erreichens der Beschwer von 20.000 € unzulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und wurde zurückgenommen.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp