Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2020, Az.: 2 StR 416/19
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vornahme einer Beweiswürdigung im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.2020
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 30512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR416.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 14.06.2019 - AZ: 840 Js 36825 2 KLs
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe bestimmt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN). Dass vorliegend die an sich gebotene Mitteilung der Einlassung unterblieben ist, ist unbedenklich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat.