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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2020, Az.: V ZR 187/19
Minderung des Grundstückswerts durch den Betrieb einer Windenergieanlage; Umfang nachbarrechtlicher Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2020
Referenz: JurionRS 2020, 27388
Aktenzeichen: V ZR 187/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR187.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Schleswig - 13.06.2019 - AZ: 7 U 140/18

Rechtsgrundlage:

§ 14 S. 1 BImSchG

BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer eines in der Nähe von B. im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Die Beklagten betreiben in einer Entfernung von ca. 1.800 m zum Wohnhaus der Kläger eine zu einem Windpark gehörende Windenergieanlage. Die Genehmigung dieser Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist nach abgeschlossenem Klageverfahren bestandskräftig.

2

Die Kläger verlangen, gestützt auf die Behauptung, ihr Grundstück werde durch den Betrieb der Windenergieanlage im Wert gemindert, und sie litten unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf den Betrieb zurückzuführen seien, von der Beklagten, diesen Betrieb zu unterlassen, hilfsweise, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die Beschwerde nicht darauf gestützt worden, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 14 Satz 1 BImSchG nicht angewandt hat, so dass dahinstehen kann, ob sich hieraus ein Zulassungsgrund ergeben hätte.

5

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 (OLG Schleswig, SchlHA 2020, 71) geboten. Nicht nur ist diese Entscheidung zeitlich nach dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz bereits begrifflich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 7). Sie ist zudem nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden und auch aus diesem Grund für die Zulassungsentscheidung nicht relevant.

6

Unabhängig davon wird sich das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung mit den diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen müssen. Das betrifft auch die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ob nachbarrechtliche Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie die Kläger mit dem Hauptantrag verfolgen, nach § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen sind. Hieran ist es durch die Bindungswirkung des Berufungsurteils (entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert; weil sein Urteil allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde, ist es in der materiell-rechtlichen Beurteilung frei (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 324 ff.; Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 79 sowie MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 12).

7

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Hamdorf

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