Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2020, Az.: XIII ZB 89/19
Anordnung einer Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Abschiebungsanordnung nach Wiedereinreise; Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.2020
- Aktenzeichen
- XIII ZB 89/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 20313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:240320BXIIIZB89.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Saarbrücken - 02.04.2019 - AZ: 7 XIV 28/19
- LG Saarbrücken - 13.05.2019 - AZ: 5 T 165/19
Rechtsgrundlage
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Dezember 2016 einen Asylantrag, nachdem er zuvor bereits in Italien einen solchen Antrag gestellt hatte. Mit Bescheid vom 17. März 2017 wurde sein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Bestandskraft des Bescheids trat am 29. März 2017 ein.
Am Tag der dem Betroffenen angekündigten Abschiebung, dem 5. September 2017, konnte er nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden, so dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. In der Folge sprach er nicht mehr bei der Ausländerbehörde vor. Am 2. Januar 2018 reiste der Betroffene aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein. Er wurde festgenommen und am 23. Januar 2018 nach Italien überstellt.
Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 2. April 2019 sprach der Betroffene an diesem Tag bei der Ausländerbehörde vor, wo er festgenommen wurde.
Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 4. Juni 2019 angeordnet. Während der Haft stellte der Betroffene einen neuen Asylantrag. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft beantragt der Betroffene nunmehr festzustellen, dass ihn die Beschlüsse über die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt hätten.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Haft für rechtmäßig. Eine erneute Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung sei nach § 71 Abs. 5 und 6 AsylG entbehrlich gewesen, denn die nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsanordnung sei vollziehbar geworden, und der Folgeantrag habe nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens geführt. Es bestehe der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), denn der Betroffene sei auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftgrund bestimme sich nicht nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, weil die Behörde das Dublin-III-Verfahren als beendet angesehen und entschieden habe, den Betroffenen nach § 58 AufenthG abzuschieben. Ob die Behörde das richtige Verfahren gewählt habe, sei vom Haftrichter nicht zu prüfen.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte es gemäß § 71 Abs. 5 und 6 AsylG keiner erneuten Abschiebungsanordnung und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG keiner Abschiebungsandrohung, weil eine Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat vorgesehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - V ZB 72/19, juris Rn. 2 mwN).
3. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, fehlte es auch nicht an einem Haftgrund. Zwar hat das Beschwerdegericht die Aufrechterhaltung der Haft unzulässigerweise auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF gestützt. Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen die Annahme erheblicher Fluchtgefahr nach dem hier anzuwendenden Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF.
a) Aus dem Haftantrag und den ergänzenden Stellungnahmen ergibt sich eindeutig, dass die Behörde die Überstellung im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens betreibt. Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, steht dem nicht entgegen, dass in dem Haftantrag § 34a Abs. 1 AsylG erwähnt wird; denn diese Norm regelt auch die Überstellung im Rahmen des Dublin-IIIVerfahrens (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG). Ob die Behörde das richtige Verfahren gewählt hat, haben die Haftgerichte grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14 f. mwN). Die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung richteten sich daher nach Art. 28 Dublin-III-VO.
b) Der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF lag vor.
aa) Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF kann es ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gegeben. Der Betroffene hatte Italien trotz seines dort laufenden Asylverfahrens erneut verlassen, und es war nicht anzunehmen, dass er sich in absehbarer Zeit dorthin begeben würde.
bb) Ausgehend von dem Anhaltspunkt des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falls (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 [BGH 11.01.2018 - V ZB 178/16] Rn. 9 mwN), dass auch tatsächlich eine erhebliche Fluchtgefahr bestand. Der Betroffene musste zur Durchsetzung der Überstellung nach Italien bereits im Jahr 2018 in Haft genommen werden, nachdem er sich der ihm angekündigten Überstellung zuvor durch Untertauchen entzogen hatte. Gleichwohl verließ er Italien erneut und begab sich wiederum nach Deutschland. Dies sprach eindeutig für die Annahme, er werde sich wahrscheinlich dem Überstellungsverfahren erneut entziehen, zumal er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben hatte, er sei nicht bereit, nach Italien zu gehen, und sei deshalb schon das zweite Mal in Deutschland. Unter den gegebenen Umständen sprach daher auch nicht gegen die Annahme erheblicher Fluchtgefahr, dass der Betroffene am 2. April 2019 bei der Behörde vorgesprochen hatte.
c) Der Berücksichtigung des Haftgrundes des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hat sich von Anfang an auch auf diesen Haftgrund gestützt und das Amtsgericht hat die Haft - nach Anhörung des Betroffenen hierzu - auch aus diesem Grunde angeordnet. Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen den Haftgrund. Nachdem weitere relevante tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr gebotene Gesamtwürdigung selbst vornehmen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 2-5).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.