Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2020, Az.: V ZR 99/19

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.2020
Aktenzeichen
V ZR 99/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 11426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:140220BVZR99.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bayreuth - 03.05.2018 - AZ: 44 O 551/16
OLG Bamberg - 20.03.2019 - AZ: 8 U 99/18

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp