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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2020, Az.: VIII ZR 353/18

Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung i.R.d. Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.2020
Aktenzeichen
VIII ZR 353/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 15689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:110220BVIIIZR353.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 26.01.2017 - AZ: 3 O 863/15
OLG München - 29.10.2018 - AZ: 17 U 1054/17

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. Dezember 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (I). Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet (II).

I.

2

1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, REE 2017, 69 unter I; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, sein Vorbringen sei nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, juris Rn. 1; vom 10. Januar 2017 VIII ZR 14/16, aaO).

3

2. Daran fehlt es hier.

4

a) Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in dem Hinweis, wonach die begründungslose Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde belege, dass der Senat ihr Petitum übergangen und ihren gesamten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe.

5

b) Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die kurzen, keinerlei Einzelfallbezug herstellenden Ausführungen zeigen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht auf.

6

Insbesondere liegt eine solche nicht darin, dass der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO; vom 28. Februar 2018 - XII ZR 76/16, juris Rn. 4; BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

7

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung nicht deshalb geringer, weil der beanstandete Beschluss - wie ausgeführt - über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält.

8

Dieses Fehlen enthebt die Partei nicht davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO; vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2019 - V ZR 27/19, juris Rn. 1). Durch das Darlegungserfordernis (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Denn dem Beschwerdeführer wird dadurch nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts nach seiner Ansicht auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, aaO Rn. 12; vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1).

II.

9

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten bezüglich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, aaO Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, aaO unter II).

Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand