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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2020, Az.: VI ZR 124/18

Festsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.2020
Aktenzeichen
VI ZR 124/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 10483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIZR124.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.05.2017 - AZ: 27 O 585/16
KG Berlin - 22.02.2018 - AZ: 10 U 47/17

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:

Tenor:

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO a.F., nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

3

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Dem Vorschlag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Streitwert auf 22.500 € festzusetzen, hat der Kläger ausdrücklich mit der Begründung widersprochen, üblicherweise werde ein Aufschlag von 1/3 erhoben, der auch hier angemessen sei. Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, was der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Auch das Kammergericht hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.500 € beziffert, ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, "im Streitfall liegen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelosen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen", teilt der Senat nicht.

Seiters
von Pentz
Oehler
Roloff
Klein