Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2020, Az.: 2 StR 592/19
Korrektur der Einziehungsentscheidung hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.2020
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 10721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR592.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 04.07.2019 - AZ: 400 Js 56999/17 12 KLs
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € gesamtschuldnerisch haftet.
- 2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern Mitverfügungsgewalt an der gesamten Tatbeute in Höhe von 27.900 € erlangt. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer die Einziehung lediglich des dem Angeklagten nach Beuteteilung verbleibenden Betrages angeordnet hat. In der Einziehungsentscheidung ist aber – auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern – zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).