Beschl. v. 12.12.2019, Az.: I ZR 61/19
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 12.05.2006 - AZ: 05 O 4391/05
OLG Dresden - 28.11.2006 - AZ: 14 U 1071/06
BGH - 22.04.2009 - AZ: I ZR 216/06
BGH - 06.07.2009 - AZ: I ZR 216/06
BGH - 06.07.2009 - AZ: I ZR 216/06
OLG Dresden - 12.07.2011 - AZ: 14 U 1071/06
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.12.2019 - I ZR 61/19
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Ob im Streitfall ein neues Publikum eröffnet wird, bedarf entgegen der Ansicht der Beschwerde keiner Entscheidung, da ein anderes technisches Verfahren angewandt wird, wenn über Satellit übermittelte Signale über das Internet weitergesendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 - C-265/16, GRUR 2018, 68 Rn. 46 - 49 = WRP 2018, 48 - VCAST). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.333 €
Koch
Schaffert
Löffler
Schwonke
Odörfer
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