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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2019, Az.: XIII ZB 13/19

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eines Betroffenen i.R.d. Haftanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.2019
Aktenzeichen
XIII ZB 13/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 49715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZB13.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ingolstadt - 13.12.2017 - AZ: 4 XIV 194/17
LG Ingolstadt - 09.01.2018 - AZ: 34 T 30/18

Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Hohoff, Dr. Picker und Dr. Linder
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Haftanordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war. Das Amtsgericht I. hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte, da sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nur gegenüber dem Amtsgericht R. mit Schriftsatz vom 30. November 2017 legitimiert hatte und der Betroffene selbst gegenüber dem Amtsgericht I. nicht angegeben hatte, dass er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Meier-Beck
Kirchhoff
Hohoff
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Linder