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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2019, Az.: XI ZR 100/19

Tatrichterliche Prüfung der Verwirkung eines Wiederrufsrechts bei verbundenen Verträgen; Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.2019
Aktenzeichen
XI ZR 100/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 47238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 07.08.2018 - AZ: 6 O 2937/17 (147)
OLG Braunschweig - 14.02.2019 - AZ: 11 U 112/18

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es ist entgegen der Rechtsmeinung der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend geklärt, dass auch bei verbundenen Verträgen in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache - im konkreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs - durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen kann, die der Tatrichter bei der Prüfung der Verwirkung berücksichtigen kann.

In diesem Fall führt die (Rück-)Übertragung der als Sicherheit gewährten finanzierten Sache dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Übertragung der Sicherheit aus dem Sicherungsvertrag und der vom Unternehmer auf den Darlehensgeber übergeleitete (gleichartige, vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2016, § 387 Rn. 102) Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der finanzierten Sache aus dem rückabzuwickelnden Kauf nach dem Wirksamwerden des Widerrufs nicht mehr im Wege der "Verrechnung" von Gesetzes wegen erlöschen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17, WM 2019, 1107 Rn. 22 mwN). Der Darlehensgeber behält dann an der finanzierten und zugleich als Sicherungsgut verwandten Sache nicht unmittelbar ex lege vom ursprünglichen Sicherungszweck unbelastetes Eigentum. Vielmehr verschlechtert sich seine Vermögenslage durch die (Rück-)Übertragung, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen Anspruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges Derstadt