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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2019, Az.: 3 StR 461/19

Gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.2019
Aktenzeichen
3 StR 461/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 46410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR461.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 25.06.2019

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juni 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 26.830 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 mwN). Danach ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hier aus dem Umstand, dass er zusammen mit einem unbekannten Mittäter Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt 26.830 € aus der Wohnung der Geschädigten entwendete und beide die Tatbeute mit sich nahmen.

3

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.

4

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer
Gericke
Wimmer
Hoch
Erbguth