Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2019, Az.: RiZ 2/16
Änderung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.2019
- Aktenzeichen
- RiZ 2/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 67390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:311019BRIZ2.16.0
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 31. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dose, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, Guhling, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 11 in der sechstletzten Zeile der Randnummer 25 dahin geändert, dass das Wort
"Unparteilichkeit" durch "Parteilichkeit"
ersetzt wird.
- 2.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 ist unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang berücksichtigt, ist aber zu anderen als den von der Antragstellerin gezogenen rechtlichen Schlüssen gelangt. Dies stellt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.