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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2019, Az.: V ZR 27/19

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.2019
Aktenzeichen
V ZR 27/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 42504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:291019BVZR27.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Erfurt - 27.06.2018 - AZ: 5 (WEG) 17/14
LG Gera - 21.01.2019 - AZ: 5 S 208/18

Redaktioneller Leitsatz

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141 [BGH 03.07.2013 - VIII ZR 354/12] mwN). Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer dazu mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16).

2

Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht; sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Beschluss des Senats keine nähere Begründung enthält.

Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf