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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2019, Az.: 4 StR 447/19

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.2019
Aktenzeichen
4 StR 447/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 41966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR447.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 03.05.2019

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei "bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden", rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich nicht, inwieweit der Umstand rascher Straffälligkeit nach Einreise in das Bundesgebiet im vorliegenden Fall die Strafzumessungsschuld erhöhen könnte (vgl. zur Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft als solcher BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 3 StR 384/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12; vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13 und vom 17. Januar 2006 - 4 StR 423/05, NStZ-RR 2006, 137 [Ls]). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte eigens zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet begeben hat, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 aaO).

Mit Blick auf die im Übrigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungserwägungen, die Annahme eines minder schweren Falles und die maßvoll bemessene Strafe schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler jedoch aus.

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