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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2019, Az.: 2 StR 101/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme von Realkonkurrenz in Fällen der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.2019
Aktenzeichen
2 StR 101/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 30357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:200819B2STR101.18.4

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 29.03.2017

Verfahrensgegenstand

Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme von Realkonkurrenz in Fällen der Untreue, in denen der Angeklagte am selben Tag mehrere Einzelüberweisungen zum Nachteil einer Geschädigten getätigt (Fälle II. 2 und 5 sowie 3 und 4 der Urteilsgründe) bzw. mehrere Grundschulden an demselben Grundstück zum Nachteil einer Geschädigten (Fälle II. 12 und 17 sowie 15 und 16 der Urteilsgründe) bestellt hat, erscheint auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 492/16, wistra 2017, 267; Senat, Beschluss vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15, wistra 2016, 152). Hier nimmt der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung aber noch hin.

Franke
Krehl
Eschelbach
Grube
Schmidt