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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2019, Az.: 2 StR 200/19

Rechtmäßige Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Bemessung des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils einer Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.2019
Aktenzeichen
2 StR 200/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 25560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Fulda - 31.01.2019

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 31. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Soweit es die Strafkammer unterlassen hat, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen, liegt darin hier kein Rechtsfehler.

2

Die sachverständig beratene Strafkammer geht von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren aus. Damit wäre der vor der Unterbringung zu vollziehende Teil der sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB mit einem Jahr zu bemessen. Ausweislich der Urteilsgründe befindet sich der Angeklagte jedoch bereits seit dem 13. Juli 2017 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Da sich der mögliche Vorwegvollzug somit bereits vor Urteilserlass durch die von dem Angeklagten erlittene, anzurechnende Untersuchungshaft erledigt hatte, bedurfte es einer entsprechenden Anordnung durch das Landgericht nicht.

3

Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09).

Appl
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