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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2019, Az.: I ZR 168/17

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.2019
Aktenzeichen
I ZR 168/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 10490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:110419BIZR168.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 02.09.2016 - AZ: 1 HKO 1397/16
OLG Dresden - 26.09.2017 - AZ: 14 U 1371/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2019 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für die Beklagten festgesetzt auf 190.000 € (Unterlassungsantrag: 150.000 €; Feststellungsantrag: 30.000 €; Auskunftsantrag: 10.000 €).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erfolglos Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 zurückgewiesen und den Streitwert auf 190.000 € festgesetzt.

2

Der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 beantragt für diese,

den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

3

II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der anwaltliche Gegenstandswert weicht vom gerichtlichen Streitwert ab, weil die Beklagten in unterschiedlicher Weise am Verfahren beteiligt sind. Der Unterlassungsanspruch wurde inhaltsgleich gegenüber allen Beklagten verfolgt, ohne dass diese Gesamtschuldner waren. Hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs und des Auskunftsanspruchs wurden die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

4

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schmaltz